Grundsteuererklärung
zur neuen Grundsteuerreform 2022
Nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten, müssen nun rund 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.
Sie sind betroffen und müssen eine Feststellungserklärung abgeben, wenn Sie Eigentümer oder Miteigentümer
- eines inländischen Grundstücks,
- einer Wohnung oder
- eines Erbbaurechts sind,
unabhängig davon, ob Sie natürliche Person, ein Unternehmen oder ein Land- und Forstwirt sind.
Direkter Kontakt
Bei Fragen erreichen Sie unser
Grundsteuer-Team unter
grundsteuer@lehleiter.de
T: +49 7132 968 0
Neubewertung von Grundstücken
Die Neubewertung von inländischen Grundstücken nach den bundeseinheitlichen Bewertungsvorgaben erfolgt je nach Nutzung des Grundstücks nach dem sog. Ertragswertverfahren oder einem vereinfachten Sachwertverfahren. Für Grundstücke, welche nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sind, werden u.a. die Nettokaltmieten und Bewirtschaftungskosten unter Berücksichtigung verschiedener Mietniveaustufen herangezogen. Bei Grundstücken nach dem Sachwertverfahren erfolgt die Bewertung auf Basis von gesetzlich vorgegebenen Normalherstellungskosten in Abhängigkeit von der Gebäudeart und dem Baujahr.
Die meisten Bundesländer arbeiten mit dem Bundesmodell – abweichende Bewertungsregeln sehen hingegen die folgenden Bundesländer vor:
Fristen
Die Feststellungserklärungen waren ursprünglich bis zum 31.10.2022 (elektronisch) beim Finanzamt abzugeben. Diese Frist wurde nun einmalig bis zum 31.01.2023 verlängert.
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Wir bieten für die Vorbereitung der Grundsteuerfeststellungserklärung das Komplettpaket an. Wir kümmern uns um:
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